Pflicht - Fertigstellungsmeldung für Photovoltaikanlagen

Veröffentlicht am: 06.08.2026

Nach § 52c Abs. 6 der Tiroler Bauordnung (TBO) ist jede Fertigstellung einer Photovoltaikanlage der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des betroffenen Bauplatzes
  2. Lage der Photovoltaikanlage
  3. Engpassleistung der Anlage in kW

 

Die Behörde leitet die Fertigstellungsmeldung an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiter. Diese Informationen sind insbesondere für Feuerwehren von Bedeutung, um im Einsatzfall mögliche Gefahren durch elektrische Spannungen berücksichtigen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können.


Wer als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einer Photovoltaikanlage der Anzeigepflicht gemäß § 52c Abs. 6 TBO nicht nachkommt, begeht nach § 67 Abs. 2 lit. m TBO eine Verwaltungsübertretung.

Diese kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet werden.

 

Wir ersuchen daher alle Anlagenbetreiber, die gesetzlich vorgeschriebene Fertigstellungsmeldung unverzüglich nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bei Gemeinde einzubringen.


Fertigstellungsmeldung Photovoltaikanlagen.pdf