SCHÖFFENAUSWAHL FÜR DIE JAHRE 2027 UND 2028

Veröffentlicht am: 11.02.2026

Nach § 5 Abs. 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, BGBl. 256/1990, zuletzt geändert durch BGBl. 505/1994 hat der Bürgermeister als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung aus der Wählerevidenz jedes zweite Jahr aus der Wählerevidenz die Namen von 5 von 1.000 der darin enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln.


Kundmachung